Brandverzekering

De brandverzekering is ruimer dan enkel een brandwaarborg. De verzekering verleent ook dekking voor vele andere bedreigingen voor het vermogen, zoals ontploffing, storm, hagel, waterschade... Het doel van de brandverzekering is drieledig:

  • De brandverzekering laat je toe om, als verzekerde eigenaar, in geval van een gedekt schadegeval, een vergoeding te bekomen die je in staat stelt het gebouw te herstellen, terug op te bouwen of een ander gebouw aan te kopen.
  • Als verzekerde huurder kun je een beroep doen op de dekking van je aansprakelijkheid ten aanzien van de eigenaar.
  • Beiden kunnen een vergoeding bekomen om het gebouw en/of de inhoud te herstellen of te vervangen als het getroffen wordt door een gedekt gevaar.

Wij raden dus niet alleen de eigenaars, maar ook de huurders van gebouwen aan om het gebouw en de inhoud ervan te verzekeren.

Gesetzliche Mindestgarantie

Der Gesetzgeber hat die Mindestgarantiebedingungen, den jede Brandschutzpolice bieten muss, festgelegt (K. E. vom 24. Dezember 1992 und vom 16. Januar 1995). Jeder Versicherer hat seinem Versicherten (Mieter oder Vermieter) beispielsweise ein System zur Nichtanwendung der Proportionalregel oder ein Bewertungssystem bereitzustellen, um den Wert eines Hauses oder einer Wohnung, das bzw. die ihm gehört oder das bzw. die er mietet, zu bestimmen. Die Gesellschaft darf nach eigenem Ermessen den Namen oder den Inhalt des oder der von ihr vorgeschlagenen Systems/Systeme bestimmen.

Zu versichernder Betrag

Diese Versicherung bietet dem Mieter oder Vermieter eine große Sicherheit: Bei einem Schadensfall kann er sich darauf verlassen, dass die Versicherungen für den gesamten Schaden aufkommt. Sie darf den Schadenersatzbetrag nicht senken, indem die Gesellschaft behaupten würde, dass der versicherte Betrag für das Gebäude nicht ausreichend sei.

Häufig schlagen die Versicherungsgesellschaften ebenfalls eine Versicherung für die Einrichtung (Möbel, Kleidung, Bilder usw.) vor. Der Höchstbetrag der Entschädigung ist in der Police angegeben.

Entschädigung

Bei einem Schadensfall erhält der Eigentümer eine Entschädigung, die sich aus dem Neuwert oder dem Wiederaufbauwert des Gebäudes oder des beschädigten Gebäudeteils ergibt. Die eventuelle Abnutzung des beschädigten Teils wird nicht berücksichtigt, es sei denn, die Schäden sind sehr groß.

Ein Beispiel:

Nach einem Sturm ist das Dach beschädigt. Der 20 Jahre alte Dachbau wurde normal gewartet und weist einen natürlichen Abnutzungsanteil von 15 % auf. Der Betrag der Reparatur wird auf 2000 Euro berechnet. Die Gesellschaft zahlt dem Eigentümer diese Entschädigung aus, ohne den Verschleiß zu berücksichtigen.

Die Wohnungseinrichtung wird von den Gesellschaften generell in Höhe des Neuwerts erstattet: Sie zahlen die Summe, die zur Wiederherstellung des Sachschadens erforderlich ist. Gewisse Sachgegenstände werden von den Versicherern allerdings entweder in Höhe des realen Werts entschädigt (der ursprüngliche Betrag abzüglich eines Prozentsatzes für die eventuelle Abnutzung am Schadenstag, z. B. bei Kleidung) oder in Höhe des Verkaufswerts (ein Betrag, der dem Marktwert des Sachgegenstands am Schadenstag entspricht, z. B. bei Schmuck).

Basisgarantie

Im Allgemeinen beinhalten alle Brandschutzversicherungen die Entschädigung der beschädigten versicherten Gegenstände, wenn folgende Risiken eintreten:

  1. Brand: Der Versicherer entschädigt den Schaden, der durch ein Feuer an den versicherten Gegenständen entstanden ist. Ein Brand wird nach vier Kriterien definiert: Flammenbildung, Gefahr der Brandausbreitung, Verbrennung von Gegenständen, die nicht für die Verbrennung bestimmt sind, und deren Verbrennung nicht an einem bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist. Normale Hitze- oder Sengschäden (Haushaltsschäden) gelten nicht als Brand. Auch die in oder auf einen Brandherd gefallenen, geworfenen oder gestellten Gegenstände sind nicht gedeckt.
    Von der Brandschutzversicherung gedeckt sind darüber hinaus Schäden, die durch eine Explosion, Implosion oder durch einen Blitzeinschlag entstanden sind sowie Schäden, die von dem plötzlichen und unfallbedingten Ausstoß von Rauch aus einem Heiz- oder Küchengerät verursacht werden.
  2. Zusammenstoß mit den bzw. Aufprall gegen die versicherten Gegenstände: Der Versicherer entschädigt den Sachschaden, der an den versicherten Gegenständen durch ein Landfahrzeug, Flugzeuge und andere Fluggeräte sowie Tiere entstehen. Gewisse Policen sehen ebenfalls eine Deckung bei umgestürzten Bäumen und Masten oder bei einstürzenden Gebäudeteilen vor.
  3. Durch Diebstahl entstandener Immobilienschaden: Der Versicherer entschädigt den Sachschaden, den die Einbrecher verursacht haben. Gewisse Policen decken darüber hinaus Sachschäden Infolge von Vandalismus oder Böswilligkeit.
  4. Stromvorfälle: Der Versicherer entschädigt die Schäden an den elektrischen und elektronischen Geräten, die durch einen Kurzschluss, eine Überbelastung, Blitzeinschlag oder andere Strompannen entstanden sind. 
  5. Sturm, Hagel, Schnee- und Eislast: Ein Königlicher Erlass definiert die Kriterien, nach denen Sturm herrscht. Entweder müssen die Windgeschwindigkeiten bei wenigstens 100 km pro Stunde liegen (viele Versicherer garantieren den Schutz bereits ab 80 km/h) oder durch den Sturm verursachte Schäden an anderen Gegenständen von gleichem Widerstand in einem Umkreis von 10 km.
  6. Attentate und Arbeitskonflikte: Der Königliche Erlass verpflichtet den Brandschutzversicherer alle durch Aufstände, Volksbewegungen, Terrorismus oder Sabotage entstandenen Schäden zu entschädigen.
  7. Wasserschäden: Der Versicherer entschädigt die Wasserschäden infolge eines Bruchs, eines Risses oder einer Überschwemmung einer hydraulischen Anlage sowie Wasserinfiltrationen durch das Dach. Als Deckungserweiterung bietet die Police auch meistens Schutz bei Schäden, die durch Heizöllecks verursacht werden.
  8. Glasbruch: Der Versicherer entschädigt die Lieferung und den Einbau von Fensterscheiben, Spiegeln, Kunststoffplatten, die zum Gebäude und zum versicherten Inhalt gehören, egal unter welchen Umständen es zu dem Glasbruch kam.
  9. Naturkatastrophen: Der Versicherer entschädigt die Folgen einer Naturkatastrophe (Überschwemmung, Erdbeben, Überschwemmung oder Rückstau der öffentlichen Kanalisation, Erdrutsche oder Bodensenkungen). Gewisse Gebäudeteile sind übrigens von der Deckung ausgeschlossen (z. B. Nebengebäude, Keller und deren Inhalt usw.).
    Jeder Versicherer bestimmt nach eigenem Ermessen die Gegenstände, die er zu seinen Bedingungen versichert (meistens eine größere Deckung als die gesetzliche Deckung mit ermäßigter Prämie und Selbstbeteiligung und jene, die er zu den Bedingungen des Bewertungsbüros (einheitlicher Prämiensatz von 0,90 ‰ und Anwendung einer Selbstbeteiligung von 610,00 Euro) versichert.
  10. Gebäudehaftpflichtversicherung: Sie schützt die Interessen des Versicherten, wenn er für Schäden haften muss, die das versicherte Gebäude oder der versicherte Inhalt gegenüber verursacht hat.
  11. Wohnungsbeistand: Diese Garantie kommt in bestimmten Fällen auf. Sie beinhaltet interessanterweise bei schweren Schadensfällen die Entsendung eines Versicherungsvertreters vor Ort, der dem Versicherten hilft, die ersten dringenden Maßnahmen zu ergreifen (u. a. nicht beschädigte Gegenstände in Sicherheit bringen usw.).

Wissenswertes

Alle Policen sehen im Schadensfall einen Betrag (die Selbstbeteiligung) vor, die bei allen Versicherungsarten, ausgenommen der Beistandsversicherung Wohnen, zu Lasten des Kunden geht. In neueren Versicherungsverträgen wird die Möglichkeit geboten, diese Selbstbeteiligung abzuändern: Dann zahlt die Gesellschaft beispielsweise den vollen Schaden, insofern dieser einen vertraglich festgelegten Betrag überschreitet.

Die Brandschutzversicherung kann gegen Zahlung einer Zusatzprämie um eine Diebstahlversicherung für den Inhalt ergänzt werden.

Tarif

Gewisse Versicherungsangebote enthalten eine Prämie, die von den versicherten Beträgen für Gebäude und Einrichtung bestimmt wird, andere wiederum enthalten eine Prämie, bei der diese von der Fläche oder Anzahl Kriterien  abhängen. Auf den Nettoprämien sind 15,75 % Steuern fällig.