
Alle sehnen sich danach, wieder in den Urlaub zu fahren. Laut einer Umfrage eines Reiseassistenzversicherers entscheiden sich mehr als 60 % für eine Ferienunterkunft. Andere machen sich mit einem Wohnmobil oder Wohnwagen auf den Weg.
Vielleicht fragen Sie sich, welche Versicherung bei Schäden an der Ferienunterkunft beispielsweise nach einem Brand greift?
Glücklicherweise erweitern die meisten Wohngebäudeversicherungen ihre Deckungen auf die Versicherung der Ferienunterkunft sowie für die vorübergehende Verlagerung Ihres Hausrats, wie zum Beispiel Kleidung. Das gilt auch für die Diebstahldeckung Ihrer Wohnversicherung. Wird beispielsweise in die Ferienunterkunft eingebrochen, greift die Diebstahldeckung der Wohnversicherung.
Die Feuerversicherung ist übrigens nicht die einzige Versicherung, die während Ihres Urlaubs Schutz bietet. Ihr Auto ist in allen Ländern versichert, die auf der Grünen Karte (heute Weiße Karte) aufgeführt sind. Ihre Privathaftpflichtversicherung (Familiale) deckt Schäden, die etwa Ihre Kinder Dritten bei einem Spiel unter Ferienfreunden zufügen. Auch Ihre Hospitalisationsversicherung und die persönliche Unfallversicherung greifen bei Krankheit oder Unfall im Ausland.
Und was, wenn Sie mit dem Wohnwagen verreisen?
Jeder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Kfz-Haftpflichtversicherung) abzuschließen. Diese Versicherung ersetzt den Schaden, den Sie mit Ihrem Fahrzeug Dritten zufügen.
Der Gesetzgeber betrachtet einen Wohnwagen mit mehr als 500 kg als Kraftfahrzeug; daher ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Ein Wohnwagen muss stets bei derselben Gesellschaft versichert sein wie das ziehende Fahrzeug.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sofort eine neue Police abschließen müssen. Vieles hängt vom zulässigen Gesamtgewicht ab.
Wohnwagen unter 750 kg
- Keine Registrierung des Wohnwagens erforderlich;
- Keine separate Versicherung des Wohnwagens erforderlich;
- Der Wohnwagen ist in der Regel automatisch über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs mitversichert;
- Sie müssen ein Duplikat Ihres bestehenden Kennzeichens am Wohnwagen anbringen.
Wohnwagen über 750 kg
Für einen Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg sind eine Registrierung und eine technische Prüfung verpflichtend. Es muss ein Kennzeichen beantragt werden. Das Registrierungsverfahren unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um einen neuen oder einen gebrauchten Wohnwagen handelt. Zudem müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für den Wohnwagen abschließen.
Eine Reiseassistenzversicherung ist kein Luxus
Die Corona-Pandemie ist auch einer der Gründe, warum viele Landsleute eine Reiseassistenzversicherung abschließen, sofern sie noch keine haben.
Wir kennen mindestens fünf gute Gründe, eine Reiseassistenzversicherung abzuschließen.
- Beistand bei einer Panne des Autos. In diesem Fall sorgt die Assistenzversicherung dafür, dass das Auto repariert wird und bei Nicht-Reparatur gegebenenfalls nach Belgien oder zur Werkstatt zurückgebracht wird, oder es wird ein Ersatzwagen bereitgestellt, damit die Reise fortgesetzt werden kann.
- Personenhilfe. In diesem Fall wird den Personen Beistand geleistet, die Opfer eines Unfalls oder einer Krankheit im Urlaub geworden sind. Das reicht von den Kosten einer Hospitalisation bis zur Erstattung von Auslagen, die z. B. entstanden sind, weil der Aufenthalt verlängert werden musste.
- Verlust oder Diebstahl von Gepäck. Hier sorgt die Assistenzversicherung dafür, dass verlorenes Gepäck, das dem Transportunternehmen anzulasten ist, dem Betroffenen zurückgeliefert wird, oder in manchen Fällen sogar ein Koffer mit Ersatzkleidung nachgeschickt wird.
- Im Todesfall eines nahen Familienangehörigen im Heimatland sorgt die Assistenzversicherung für die Rückführung ihrer Versicherten.
- Die Reise muss aus einem dringenden Grund annulliert werden. Die Assistenzversicherung erstattet die Kosten. Lockdowns und Pandemien sind wie Naturkatastrophen und politische Unruhen in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ebenso, wenn Sie selbst entscheiden, nicht zu reisen, weil Sie die Lage am Zielort nicht mehr für sicher halten. In diesem Fall verlieren Sie wahrscheinlich das Geld für Ihre Reise.
Anders verhält es sich, wenn Sie nicht abreisen können, weil Sie vor der Abreise erkrankt sind, zum Beispiel durch eine Infektion mit dem Coronavirus und deshalb in Quarantäne gestellt wurden. Dann liegt die Absage nicht in Ihrer Entscheidungsfreiheit, und die Versicherung tritt in der Regel ein. Sie müssen jedoch ein ärztliches Attest vorlegen können. Auch andere Gründe können geltend gemacht werden, um eine Reise abzusagen: Komplikationen in der Schwangerschaft, ein Todesfall in der nächsten Familie, Nachprüfungen, Ihr Arbeitgeber, der Ihnen den Urlaub entzieht, eine Einberufung als Geschworener zu einem Assisenprozess, Schäden an Ihrer Wohnung usw.
Quelle: Nextmove
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