• Die Versicherungsbedingungen sind vom Gesetz festgelegt und in einem Mustervertrag enthalten, der für alle Versicherungsgesellschaften der gleiche ist. Eine Versicherungsgesellschaft kann jedoch einen größeren Schutz als den gesetzlichen Schutz bieten. Für jedes Fahrzeug muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die grüne Versicherungskarte bestätigt die Gültigkeit der Versicherung und muss sich stets im Fahrzeug befinden. Ohne Versicherung fahren kann strafrechtlich geahndet werden.
  • Bei einem Unfall sind die Opfer geschützt.
  • Der Versicherer tritt ein, wer auch immer am Steuer saß: der Eigentümer, ein Familienmitglied, ein Freund usw.
  • Der Versicherer entschädigt alle Körper- und Sachschäden. Die Entschädigung für die Kleidung und das Personengepäck in dem versicherten Fahrzeug beschränkt sich auf 2.478,94 Euro pro Insasse. In diesem Sinne ist ebenfalls der Sachschaden infolge eines Brands oder einer Explosion auf 1.239.467,62 Euro beschränkt.
  • Ein Beispiel

    Herr A. prallt mit dem PKW seines Vaters auf einen anderen PKW. Er verschuldet den Unfall. Seine Ehefrau auf dem Beifahrersitz, der Fahrer des anderen PKW und er selbst sind verletzt, die beiden Fahrzeuge beschädigt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung von Herrn A. wird den von seiner Ehefrau und dem anderen Fahrer (Fahrzeug einschließlich) erlittenen Schaden vergüten, nicht aber den von Herrn A. erlittenen Schaden oder den PKW seines Vaters.
    Alle verletzten Personen werden entschädigt, mit Ausnahme des Fahrers, der den Unfall verursacht hat. Die Schäden am versicherten Fahrzeug werden nicht erstattet.
  • Der Versicherer darf niemals die Entschädigung der Opfer verweigern, auch nicht, wenn beispielsweise der Versicherte zum Unfallzeitpunkt betrunken war oder seine Versicherungsprämie nicht bezahlt hatte. Unter diesen Umständen und gemäß einer begrenzten Liste von Einschränkungen im Mustervertrag kann der Versicherer seinen Versicherten auffordern, ihm die entstandenen Auslagen insgesamt oder teilweise zurückzuzahlen. 
  • Ein Beispiel

    Ein Radfahrer prallt mit dem Wagen von Herrn B. zusammen. Der Radfahrer, der den Unfall verschuldet hat, ist schwer verletzt. Sein Fahrrad erleidet Totalschaden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung von Herrn B. entschädigt die vom Radfahrer erlittenen Körperschäden, nicht aber dessen Fahrrad. Herr B. kann den Radfahrer oder seine Familienhaftpflichtversicherung um die Entschädigung der Unfallschäden an seinem Wagen bitten.

    Seit der Änderung des Gesetzes über die schwachen Verkehrsteil- nehmer (d. h. alle Personen, ausgenommen die Fahrer von Kraftfahrzeugen) entschädigt die Kfz-Haftpflicht- versicherung die Körperschäden (Kleidung einschließlich), ohne die Feststellung der etwaigen Haftung abzuwarten und sogar, wenn der schwache Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat.
  • Die Prämien einer Kfz-Haftpflichtversicherung hängen von der Fahrzeugkategorie ab: Pkws, Zweiräder, Bestellwagen, Lkws usw. Es gibt weder gesetzlich festgelegte Prämien noch ein einheitliches Bonus-Malus-System, selbst nicht für PKW. Jede Versicherungsgesellschaft bestimmt ihre Prämien nach eigenem Ermessen und kann ggf. ein Bonus-Malus-System (hauptsächlich für PKW) auferlegen.

Das Ziel der Bonus-Malus-Regelung besteht darin, die Versicherungsprämie jährlich nach der Schadensbilanz zu bestimmen. Auf einer Skala von 23 Stufen oder mehr verringert der Versicherte seine Position um eine Stufe für jedes Jahr, in dem er keinen Unfall verschuldet, oder steigt seine Position um vier Stufen für den ersten verschuldeten Unfall und um fünf Stufen für jeden verschuldeten Unfall im gleichen Jahr.

Gegenwärtig bietet der Markt Varianten zum Bonus-Malus-System. Die Versicherten auf der niedrigsten Bonusstufe beispielsweise steigen nicht in der Skala, auch nicht, wenn sie den Unfall verschulden. Ein anderes Beispiel: Die Versicherten einer bestimmten Stufe verringern ihre Position um mehrere Stufen für jedes Jahr, das sie weiterhin fahren ohne einen Unfall zu verursachen.

Für Pkws hängt die Versicherungsprämie meistens von verschiedenen Kriterien wie Alter, Wohnsitz, Geschlecht des Hauptfahrers oder durchschnittliche Jahreskilometeranzahl des Fahrzeugs ab. Auch die Bonus-Malus-Stufe des Versicherten kann die Höhe der Prämie laut des von der Gesellschaft angewandten Systems beeinflussen.

Der Betrag der Steuern und Beiträge, die auf die Kfz-Haftpflichtprämie für PKW erhoben werden, belaufen sich auf 27,10 % und für Zweiradfahrer auf 22,10 %.