Bei einem Schadensfall erhält der Eigentümer eine Entschädigung, die sich aus dem Neuwert oder dem Wiederaufbauwert des Gebäudes oder des beschädigten Gebäudeteils ergibt. Die eventuelle Abnutzung des beschädigten Teils wird nicht berücksichtigt, es sei denn, die Schäden sind sehr groß.

Ein Beispiel:

Nach einem Sturm ist das Dach beschädigt. Der 20 Jahre alte Dachbau wurde normal gewartet und weist einen natürlichen Abnutzungsanteil von 15 % auf. Der Betrag der Reparatur wird auf 2000 Euro berechnet. Die Gesellschaft zahlt dem Eigentümer diese Entschädigung aus, ohne den Verschleiß zu berücksichtigen.

Die Wohnungseinrichtung wird von den Gesellschaften generell in Höhe des Neuwerts erstattet: Sie zahlen die Summe, die zur Wiederherstellung des Sachschadens erforderlich ist. Gewisse Sachgegenstände werden von den Versicherern allerdings entweder in Höhe des realen Werts entschädigt (der ursprüngliche Betrag abzüglich eines Prozentsatzes für die eventuelle Abnutzung am Schadenstag, z. B. bei Kleidung) oder in Höhe des Verkaufswerts (ein Betrag, der dem Marktwert des Sachgegenstands am Schadenstag entspricht, z. B. bei Schmuck).