Sowohl die sofortigen Behandlungen als die kurzfristigen und langfristigen Folgen der Untätigkeit können versichert werden.

  • Medizinische Kosten: Alle medizinischen Kosten (Arztbesuche, Medikamente, Krankenhaus-, Heilgymnastik-, Schönheitschirurgie-, Prothesen-, Transportkosten während der Behandlung usw.) werden von der Krankenkasse zurückerstattet, und zwar in Höhe des in, der Police angegebenen Betrags und im Allgemeinen abzüglich einer Selbstbeteiligung. Der zu versichernde Betrag wird vom Versicherten frei bestimmt. Meistens schwankt er zwischen 2.500 und 12.500 Euro.
  • Ein Beispiel:

    La Die Police sieht einen Pauschalbetrag von 30 Euro pro Tag bei voller vorübergehender Arbeitsunfähigkeit vor einer Karenzzeit von 30 Tagen. Nach einem Unfall kann der Versicherte seine Berufstätigkeit während 50 Tagen nicht ausüben. Während der ersten 30 Tagen erhält er nichts (Karenzzeit) und anschließend 600 Euro (30 x 20) für die nächsten 20 Tage.
    Vorübergehende Arbeitsunfähig- keit (VAU): Die VAU ist der Invaliditätsgrad, der während des Zeitraums festgestellt wird, in dem der Versicherte seiner Arbeit aufgrund der Unfallfolgen überhaupt nicht oder teilweise nicht nachgehen kann. Während dieses Zeitraums erhält der Versicherte pro Tag, an dem er seiner Arbeit überhaupt nicht oder teilweise nicht nachgehen kann, eine feste Pauschale, die beim Vertragsabschluss festgelegt wird. Allgemein sieht der Versicherer für die Entschädigung der vorübergehenden Invalidität eine „Zeitfranchise“ vor, Karenzzeit genannt.
  • Manche Versicherungsgesellschaften legen eine Frist für die Entschädigung der VAU fest. Bei einer medizinischen Langzeitbehandlung kann die Zahlung der Entschädigungen unterbrochen werden.
  • Ein Beispiel:

    Die abgeschlossene Police gibt ein Kapital bei bleibender Invalidität (BI) von 50.000 Euro an. Infolge eines Unfalls behält der Versicherte eine bleibende Invalidität, die vom Sachverständigen auf 25 % festgelegt wird. Er erhält eine Entschädigung von 12.500 Euro, egal wie hoch sein Verlust ist.
    Bleibende Invalidität (BI): Die bleibende körperliche Invalidität entsteht aus definitiven körperlichen Folgeschäden, die der Versicherte nach der Behandlung behält. Diese Folgeschäden werden von einem medizinischen Sachverständigen mit einem BI-Prozentsatz bestimmt. Die Entschädigung der BI ist eine Pauschale, die nicht den realen Einkommensverlust des Opfers deckt. Es erhält viel mehr einen Betrag, der dem Kapital entspricht, das beim Abschluss versichert wurde, vervielfacht um den BI-Prozentsatz, den der Sachverständige festgelegt hat.
  • Todesfall: Verstirbt der Versicherte, zahlt die Gesellschaft der in der Police genannten Person das vertraglich festgelegte Kapital. Insofern kein Begünstigter bekannt ist, erhalten die Erben das Kapital in dieser Reihenfolge: der Ehepartner (weder getrennt noch geschieden), die Kinder, die anderen gesetzlichen Erben, mit Ausnahme des Staates.