Der Gesetzgeber beschreibt die Mindestgarantie, die in jedem Haftpflichtversicherungsvertrag (Kgl. Erlass vom 24. Dezember 1992) enthalten sein muss.

  • Ein Beispiel:

    Der Versicherte mietet eine Wohnung an der Küste. Sein Hund beschädigt das Sofa. Die Haftung des Versicherten steht fest, aber die Versicherungsgesellschaft wird nicht eintreten, da die Haftung hier aus einem Fehler bei der Ausführung des Mietvertrags (Mieterschäden) entsteht.
    Jeder Versicherungsvertrag muss die Entschädigung des Schadens beinhalten, den die Versicherten privat, d. h. nicht im Rahmen einer beruflichen Aktivität, verursachen und insofern sie außervertraglich haftbar sind. Die Versicherung muss jedoch nicht eintreten, wenn die Haftung aus einem Vertragsfehler entsteht.
  • Jeder Vertrag muss zugunsten seines Zeichners und der mit ihm lebenden Personen eintreten. Das gleiche gilt für die FamilienhelferInnen und die Hausangestellten, die für sie arbeiten, sowie für die Personen, die sich um ihre Kinder und Tiere kümmern, und die im Rahmen dieser Betreuung haftbar sind.
  • Ein Beispiel:

    Wenn der Versicherte ein Reitpferd besitzt, das Schäden verursacht. Wenn er allerdings ein gemietetes oder geliehenes Pferd reitet, muss der Versicherer eintreten.
    Jeder Vertrag darf nur die vom Kgl. Erlass aufgelisteten Schäden ausschließen.
  • Jeder Vertrag muss einen indexierten Mindestbetrag vorsehen (Basisindex 1996) von 17.200.494,36 Euro für den Körperschaden und 619.733,81 Euro für den Sachschaden. Bei Sachschaden sehen die Verträge ebenfalls einen indexierten Betrag vor, der zu Lasten des Versicherten bleibt.